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BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung

BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung

[ Auszug: (1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung ein ... ]